Rechtsprechung
   RG, 28.01.1914 - II 281/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1914,306
RG, 28.01.1914 - II 281/14 (https://dejure.org/1914,306)
RG, Entscheidung vom 28.01.1914 - II 281/14 (https://dejure.org/1914,306)
RG, Entscheidung vom 28. Januar 1914 - II 281/14 (https://dejure.org/1914,306)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1914,306) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Verbindung von Strafsachen, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind, und die Zuständigkeit des Reichsgerichts zur Entscheidung über die Revision.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 48, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit

    Vielmehr bedarf es eines die Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden förmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31; BGHSt 19, 177).

    Das Reichsgericht hat - soweit ersichtlich - erstmals in RGSt 48, 119 für den Fall, daß eine einheitliche prozessuale Tat nach rechtlichen Gesichtspunkten getrennt bei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängig gemacht worden ist, eine "Verbindung" der beiden Verfahren durch das höherrangige Gericht "nach § 4 StPO" als rechtlich zulässig angesehen.

    In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Dies gilt auch, soweit es sich auf abweichende Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 48, 119 und DR 1941, 776 und insbesondere auf den Beschluß des 4. Strafsenats vom 20. Mai 1953 in BGHSt 4, 152 beruft.

    Aus dem Beschluß in RGSt 48, 119 lassen sich keine Argumente herleiten.

    Die vom Reichsgericht gegebene Begründung, die Zulässigkeit einer solchen Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren sei nach der Rechtsprechung nicht zu bezweifeln sowie der Hinweis auf RGSt 20, 161 und 48, 119 werden der Sachlage nicht gerecht; denn RGSt 20, 161 betraf einen Fall des § 237 StPO und in RGSt 48, 119 stand die Anwendung des § 4 StPO nicht in Frage, Die zwingende Verbindung der vorher in verschiedenen Verfahren aufgespalteten Strafsachen hatte auch die selbstverständliche Folge, daß das Rechtsmittel gegen das Urteil der Strafkammer nur die Revision sein konnte.

  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit einer vor der großen Strafkammer desselben Gerichts schwebenden erstinstanzlichen Strafsache nach den Vorschriften der §§ 2, 4 StPO zu verbinden (vgl. hierzu einerseits - ausdrücklich bejahend - Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 4 Rdn. 5, andererseits Eb. Schmidt Lehrkomm. StPO § 4 Rdn. 6 unter Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen RGSt 48, 119 und 48, 297).
  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

    Die Verbindung beider Sachen "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" durch den Beschluß der Strafkammer vom 30. Juni 1986 (Bl. 30 d. A. 9 KLs 115/86) beruhte ersichtlich - wie auch der Generalbundesanwalt annimmt - auf § 237 StPO, der im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen, die bei demselben Gericht anhängig sind, ihre Verbindung zuläßt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine erstinstanzliche und eine Berufungssache handelt (vgl. BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119).
  • BGH, 20.05.1953 - 4 ARs 30/53

    Rechtsmittel

    Zu Unrecht wird daher auch diese Entscheidung des I. Strafsenats des RG als unvereinbar mit der des II. Senats in RGSt 48, 119 angesehen; darin ist ausdrücklich betont, dass § 4 StPO nicht die gleiche Prozesslage voraussetze.
  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 625/74

    Strafbarkeit wegen Notzucht und Vergewaltigung - Anforderungen an die Rüge der

    Die Verbindung der Berufungssache mit der vor der Strafkammer angeklagten erstinstanzlichen Sache war nach § 237 StPO zulässig (BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119); sie ist auch ordnungsgemäß durch zugestellten und zu Beginn der Hauptverhandlung nochmals mitgeteilten Beschluß vollzogen worden, wobei die erstinstanzliche Sache ausdrücklich als führend bezeichnet wurde.
  • BGH, 10.08.1962 - 4 StR 206/62

    Zulässigkeit der Verbindung von Strafverfahren unterschiedlicher Instanzen -

    Für die Entscheidung über die Revision ist hinsichtlich des gesamten Urteils der Bundesgerichtshof zuständig, da die neu verhandelten Teile der fortgesetzten Handlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt wurden und die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil nur eine einheitliche sein kann (vgl. RGSt 48, 119 ff).
  • BGH, 27.03.1956 - 1 StR 447/55

    Rechtsmittel

    Die Revision anerkennt die Zulässigkeit dieser Anordnung (vgl RGSt 48, 119; 57, 271; BGHSt 4, 152); sie beanstandet aber, daß der in der Strafsache 2 Ds 58/52 ergangene Eröffnungsbeschluß nicht , das in dieser Sache im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Amtsgerichts Mannheim aber verlesen worden sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht